Jede medizinische Behandlung bedarf der Zustimmung bzw. einer gültigen Einwilligung der betroffenen Person.
Der aktuell erklärte Wille einer aufgeklärten und urteilsfähigen Patientin ist immer gültig.
Was versteht das Gesetzt unter medizinischen Massnahmen?
Die medizinischen Massnahmen gemäss Art. 377 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) beziehen sich auf den medizinischen Aspekt der Personensorge und umfassen alle diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Massnahmen. Dazu gehören insbesondere alle invasiven Eingriffe in den Körper (z.B. Operationen) und Massnahmen mit einem erhöhten Risiko von unerwünschten Nebenwirkungen.
1. Urteilsfähigkeit ja /Ist der Patient /eine Patientin urteilsfähig,
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so ist er allein berechtigt, über medizinische Eingriffe zu entscheiden.
Für die allermeisten Entscheidungen holen die Patienten das Wissen von medizinischen Fachpersonen ein.
2. Urteilsunfähig ist eine Person nicht mehr in der Lage selbst zu entscheiden (wobei der Zustand häufig nicht eindeutig ist), gilt der vorausverfügte Wille in einer Patientenverfügung als aktuelle Willenserklärung.
Urteilsunfähige Person + Patientenverfügung (PV) + Vertretungsberechtigte Person
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Die Patientenverfügung wird erst mit dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit der Person wirksam. Den enthaltenen Festlegungen ist zu entsprechen, solange kein Grund für ein Abweichen vorliegt.
Aber was ist gemeint, wenn es heisst "Ich will an keinen Schläuchen hängen". Eine Patientenverfügung ist zumeist auslegebedrüftig und dazu braucht es Menschen, die den Patienten kennen und jemand der stellvertretend entscheiden kann: die Vertretungsberechtigte Person. Ist keine vertretungsberechtigte Person benannt, tritt die "Kaskadenregelung" in Kraft ZGB Art 378.
Die Behandlung einer urteilsunfähig Person ist von Ärztin/Arzt unter Beizug des zuständigen
Vertreters zu planen. Der Behandlungsplan ist an veränderte Umstände anzupassen. Eine Anpassung braucht erneut die Einwilligung der vertretungsberechtigten Person. Die urteilsunfähige Person muss nach Möglichkeit in die Entscheidungsfindung einbezogen werden!
Massgeblich für den Entscheid sind wiederum der mutmassliche Wille und die Interessen des Patienten, wobei der Arzt in dieser Sachlage wohl nicht Zeit hat, den mutmasslichen Willen im Einzelnen zu erforschen und daher das objektiv Gebotene vorkehren wird. (Art. 377 ff ZGB).
Sobald der Patient wieder urteilsfähige wird, kann und muss er wieder selbst entscheiden und ist selbstverständlich frei von den Festlegungen in seiner Patientenverfügung.
Mit einer Patientenverfügung geben Sie Ihre Zustimmung für medizinische Behandlungen die in der Zukunft liegen und nur für den Fall wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Grundsätzlich werden medizinische Behandlungen nur dann durchgeführt, wenn diese auch als sinnvoll erachtet werden.
„Es ist immer zu früh bis es zu spät ist“
„Wenn man scheitert zu planen plant man zu scheitern“
„Hoffe das Beste aber plane auch für das Schlechteste“