Was ist die "vertretungsberechtigte Person"?

Wer ist die passende Person für mich?

Fragen, die Ihnen helfen können:
  1.      Wer ist per gesetzlicher Regelung Ihre vertretungsberechtigte Person?
  2.      Für wen, sind Sie selbst vertretungsberechtigte Person?
  3.      Wen erachten Sie für bereit und fähig, gemäss Ihrem Willen zu entscheiden – ungeachtet eigener Gefühle oder Anschauungen?
  4.      Kann die geeignete Person in schwierigen Situationen Entscheidungen treffen?
  5.      Was erwarten Sie von Ihrer vertretungsberechtigten Person?
  6.      Was müsste diese Person von Ihnen wissen?
  7.      Wo und wie können Sie die vertretungsberechtigte Person festhalten?

Wie komme ich mit meinen Angehörigen ins Gespräch?

Beispiel für die eigene Vorausplanung.

Ich habe mir Gedanken darüber gemacht, was passiert, wenn ich medizinisch behandelt werden muss und ich selbst nicht mehr  entscheiden kann. Beispielsweise nach einer Operation, wenn die Aufwachphase länger dauert, als erwartet und in dieser Zeit Entscheidungen für mich getroffen werden müssen.

Ich möchte gern mit dir reden, was mir in dem Zusammenhang wichtig ist. Lass uns darüber sprechen, wie meine Vorstellungen aussehen, was mir wichtig ist und wieviel ich mir und meinem Körper an Belastungen zutraue.

Hilf mir darüber zu sprechen und du hilfst mir und der ganzen Familie, weil wir dann alle sicherer werden, was in meinem Sinne zu tun ist.

Wie spreche ich die gesundheitliche Vorausplanung für meine Angehörigen an?

Als deine Tochter, deine Ehefrau deine ……….. kann es sein, dass ich einmal nach einer Behandlungsentscheidung für dich gefragt werde. Beispielsweise nach einer Operation, wenn die Aufwachphase länger andauert als gedacht und genau dann Entscheidungen getroffen werden müssen. Mir ist es wichtig/Ich möchte, dass du immer so medizinisch behandelt werden kannst, wie es deinem Willen entspricht. Hilf mir zu verstehen, wie du behandelt werden willst und erkläre mir warum. So hilfst du mir, der ganzen Familie und dir selbst, weil wir dann alle sicherer werden in dem, was wir für dich tun können. Lass uns darüber reden, wie deine Vorstellungen aussehen, was dir wichtig ist und wieviel du dir und deinem Körper an Belastungen zutraust. 

Rechtliche Grundlagen ZGB 377ff

Entscheidungsgrundlage für medizinische Behandlungen

Urteilsfähige Patientinnen und Patienten entscheiden immer selber über die vorzunehmenden medizinischen Massnahmen. Ist eine Patientin oder ein Patient jedoch urteilsunfähig und hat er/sie sich vorher nicht zur Behandlung in einer Patientenverfügung geäussert, muss der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin die vertretungsberechtigte Person bei medizinischen Massnahmen beiziehen, um diese über bevorstehende medizinischen Behandlungen zu orientieren und deren Zustimmung einzuholen (Art. 377 ZGB). Art. 378 ZGB regelt in einer siebenstufigen Kaskade die von Gesetzes wegen zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Personen.

 

Kaskadenregelung

Die nachfolgend genannten Personen sind bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der Reihe nach berufen, den urteilsunfähigen Patienten/Patientin zu vertreten und den vorgesehenen medizinischen Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:

  • die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
  • der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
  • wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
  • die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet (Bsp.  Konkubinatspartner/ Konkubinatspartnerin);
  • die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  • die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  • die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
  • Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so darf der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt (Art. 378 Abs. 2 ZGB).

Unklarheit betreffend der vertretungsberechtigten Person

In Fällen jedoch, in denen unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist, oder die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen über die vorzunehmenden medizinischen Massnahmen haben, oder die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet bzw. nicht mehr gewahrt sind, schreitet die Erwachsenenschutzbehörde ein und bestimmt entweder die vertretungsberechtigte Person oder errichtet dem urteilsunfähigen Patienten einen Vertretungsbeistand (Art. 381 ZGB).

Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen oder ist gar keine Verfügung vorhanden, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person (Art. 378 Abs. 3 ZGB).